OEE Institiute Logo

Allgemeine Geschäftsbedingungen OEE-Institute, nachfolgend OEE

§ 1 Geltungsbereich
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere – auch künftigen- Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern i. S. v. § 310 BGB. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, sofern und solange sie nicht schriftlich anerkannt wurden.

§ 2 Dienstleistungen
1.      Die Tätigkeit von OEE besteht – sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird – in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung des Auftraggebers als Dienstleistung.

2.      Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der von OEE empfohlenen oder mit OEE abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn OEE die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet.

3.      Der konkrete Inhalt und Umfang der von OEE zu erbringenden Tätigkeit richtet sich nach dem schriftlich erteilten Auftrag. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird OEE den Auftraggeber hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung durch OEE auch dadurch, dass der Auftraggeber die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder aber entgegennimmt.

4.      OEE legt die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial bei ihrer Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist OEE nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des erteilten Auftrages von OEE Plausibilitätsprüfungen oder Wertermittlungen vorzunehmen sind, die allein an die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen, Angaben oder Unterlagen anknüpfen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben.

5.      Die Erbringung rechts- oder steuerberatender Tätigkeiten ist als Vertragsinhalt ausgeschlossen.

6.      Die Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen oder Ergebnisse von OEE gegenüber Dritten bedürfen der vorherigen Zustimmung durch OEE und erfolgen allein im Interesse und im Auftrag des Auftraggebers. Der Dritte wird hierdurch nicht in den Schutzbereich des Auftrages zwischen dem Auftraggeber und der OEE einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit von OEE für den Auftraggeber trägt oder diese übernimmt.

§ 3 Schulungen
1.      Der Schulungsumfang ist im jeweiligen Vertrag dargelegt. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung Änderungen oder Erweiterung des festgelegten Auftragsvolumens, sind diese zusätzlich schriftlich zu vereinbaren.

2.      Unsere Schulungen sind so gestaltet, dass ein aufmerksamer Teilnehmer das Schulungsziel erreichen kann. Ein bestimmter Schulungserfolg wird nicht geschuldet.

3.      OEE ist berechtigt, die Methode oder die Art der Schulung selbst zu bestimmen. Der Trainer nimmt dabei jedoch Rücksicht auf die Wünsche der Teilnehmer.

4.      Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung an der Veranstaltung verpflichtet, soweit dies für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Vertragsgegenstands erforderlich ist.

5.      Der Auftraggeber übergibt kostenlos und rechtzeitig alle erforderlichen Informationen und Unterlagen und stellt die erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Hilfsmittel kostenlos zur Verfügung.

6.      OEE behält sich ausdrücklich vor, Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen, sofern diese gegen gute Sitten verstoße oder durch ihr Verhalten andere Teilnehmer stören beziehungsweise den Trainer der OEE an der ordnungsgemäßen Abwicklung der Veranstaltung hindern. In diesem Fall ist eine Erstattung der Kosten sowohl für die bereits erbrachten Leistungen als auch die ihm Rahmen des betroffenen Auftrags noch zu erbringenden Leistungen ausgeschlossen.

7.      Der Auftraggeber haftet bei der Zerstörung des mitgebrachten Schulungsmaterials (wie z. B. Laptop, Demo-Modell etc.) der OEE

§ 4 Vertragsschluss Dienstleistung und Schulung

1)      Ein Vertrag mit OEE kommt durch die Übermittlung des unterschriebenen Auftrages auf dem Postweg, per Fax, per E-Mail oder persönlichen Überbringung zustande.

2)      Ein Vertrag kommt kommt auch durch die fernmündliche Bestellung und der übermittelten Auftragsbestätigung auf dem Postweg, per Fax, per E-Mail oder persönlichen Überbringung zustande.

3)      Ein Vertrag kommt auch durch die tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen sowie Schulungen der OEE zustande.

§ 6 Stornierung

1.      Bei Stornierungen, die 60 Tage vor dem Workshop-Beginn erfolgen, erstatten wir 50% der Workshop-Kosten. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr von € 190 zzgl. MwSt. berechnet

2.      Bei Stornierungen, die später erfolgen, kann leider keine Rückerstattung gewährt werden, da in diesem Zeitraum bereits Kosten für Materialien und Vorbereitungen angefallen sind.

3.      Eine Stornierung des Vertrages ist nur in Schriftform – auch per Fax und E-Mail – möglich.

§ 7 Vergütung
1.      Die Leistungen von OEE werden – sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist – nach den jeweils bei OEE geltenden Tagessätzen, zzgl. Auslagen, Nebenkosten, Tagesspesen etc. berechnet und vergütet.
2.      OEE ist berechtigt, für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Beratung beginnt nach Ausgleich der ersten Vorschussrechnung.

3.      Werden angeforderte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen von OEE nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, ist OEE berechtigt, weitere Tätigkeiten solange einzustellen, bis die offenstehende Forderung vollständig beglichen ist. Darüber hinaus kann OEE nach vorangegangener schriftlicher Mahnung mit Kündigungsandrohung den abgeschlossenen Vertrag fristlos kündigen. In diesem Fall kann OEE dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.

4.      Zeit- und Vergütungsprognosen von OEE in Bezug auf die Ausführung eines Auftrages stellen eine unverbindliche Schätzung dar, da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die von OEE nicht beeinflusst werden können.

5.      Beruht die Überschreitung des prognostizierten Zeit- oder Vergütungsumfangs auf Umständen, die vom Auftraggeber zu verantworten sind (z. B. unzureichende Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers) ist der hieraus resultierende Mehraufwand entsprechend den jeweils gültigen Tagessätzen von OEE zu vergüten. Dasselbe gilt für Überschreitungen bis zu 30%, sofern sie auf anderen Ursachen beruhen.

6.      Liegt die tatsächliche Bearbeitungszeit um mehr als 30% über der prognostizierten Arbeitszeit, besitzt der Auftraggeber nach Information durch OEE ein Wahlrecht entweder den Auftrag zu beenden und die bis dahin erbrachte Leistung zu den vereinbarten Konditionen zu vergüten oder den Auftrag fortzusetzen und die überschrittene Arbeitszeit zusätzlich auf Tagessatzbasis zu bezahlen.

§ 8 Zahlungsmodalitäten
1.      Bei der mit OEE vereinbarten Vergütung handelt es sich um Netto-Preise, welche zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.

2.      Die Rechnungen von OEE werden ohne Abzüge mit Zugang beim Auftraggeber fällig. Akonto-Rechnungen, Anzahlungen und Vorschüsse sind spätestens am 5. Kalendertag nach Rechnungsdatum auf das von OEE angegebene Konto zu überweisen. Abschlussrechnungen sind spätestens am 15. Kalendertag nach Fälligkeit auf das von OEE angegebene Konto zu überweisen.

3.      Es wird vereinbart, dass die OEE während der Geltungsdauer des abgeschlossenen Auftrages zur Einziehung der ihr zustehenden Vergütung im Lastschrifteinzugsverfahren befugt ist.

4.      Bei der Überschreitung des Zahlungsziels kommt der Auftraggeber in Verzug; einer Mahnung bedarf es hierfür nicht. Ab Verzugseintritt betragen die Verzugszinsen 8% oberhalb des jeweils aktuellen Basiszinses, mindestens aber 10% der Rechnungssumme. Der Auftraggeber ist im Fall, dass der gesetzliche Zinssatz unterhalb dieses Mindestsatzes liegt, berechtigt, den Anfall eines geringeren Zinsschadens nachzuweisen.

5.      Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen; im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

6.      Bei Rechnungsstellung außerhalb Deutschlands ist der Rechnungsbetrag im Voraus bzw. direkt nach Auftragsbestätigung fällig.

§ 9 Haftung
1.      Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sowie nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.

2.      Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen (Kardinalpflicht). Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten unserer Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Siegburg.

§ 11 Schlussbestimmungen
1.      Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch eine Abbedingung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

2.      Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB‘s unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der AGB‘s im Übrigen unberührt.

3.      An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

4.      Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.